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BRGE II Nr. 0126/2015

Qualitative Anforderungen an eine anlässlich eines Referentenaugenscheins vom Baurekursgericht erstellte Fotodokumentation.

Zh Baurekursgericht · 2015-09-08 · Deutsch ZH

Das Verwaltungsgericht hatte die Streitsache mit der Begründung ans Baurekursgericht zurückgewiesen, der Koreferent und der Präsident des BRG hätten aufgrund der ungenügenden Qualität der fünf anlässlich des Referentenaugenscheins aufgenommenen Fotos die ihnen bei Einordnungsfragen zustehende Kognition nicht ausüben können (vgl. VB.2014.00514 vom 16. April 2015 in BEZ 2015 Nr. 32). Im Rahmen des Neuentscheids musste die kritisierte Fotodokumentation deshalb ergänzt werden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 T. S., [….] betreffend Baukommissionsbeschluss vom 13. August 2013; Baubewilligung für Ein- familienhaus; Rückweisung zum Neuentscheid mit VB.2014.00514 _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 13. August 2013 erteilte die kommunale Baubehörde T. S.die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses. B. Dagegen erhoben die Erben YZ mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Sep- tember 2013 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Gunsten der Rekurrierenden (G.-Nr. R2.2013.00127). Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. September 2013 erhoben weitere An- wohner fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des privaten Rekursgegners (G.-Nr. R2.2013.00129). C. Mit Entscheid vom 12. August 2014 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht zufolge Pro- jektänderung gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden (BRGE II Nrn. 0102 und 0103/2014). D. Das hierauf von den Erben YZ angerufene Verwaltungsgericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2015 gut und wies die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück (VB.2014.00514). Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R2.2013.00129 verzichteten auf einen Weiterzug, weshalb ihnen gegenüber das Urteil des Baurekursgerichts vom 12. August 2014 in Rechtskraft erwuchs. E. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 wurde von der Rückweisung der Akten des Rekursgeschäfts G.-Nr. R2.2013.00127 Vormerk genommen und das Rekursverfahren unter der neuen Geschäftsnummer R2.2015.00099 fortgesetzt. R2.2015.00099 Seite 2

F. Am 17. Juni 2015 ergänzte die Gerichtsschreiberin die vom Verwaltungsge- richt in ihrem Entscheid VB.2014.00514 bemängelte Fotodokumentation. Das Fotoprotokoll wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Bauherrschaft und die Rekurrierenden nahmen mit Eingaben vom 13. bzw. 14. Juli 2015 zur er- gänzten Fotodokumentation Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: [….].

E. 3 Das Verwaltungsgericht bemängelt in seinem Rückweisungsentscheid, dass die im Augenscheinprotokoll enthaltene Fotodokumentation den erfor- derlichen Anforderungen nicht genüge. Aufgrund von Kontrast und Hellig- keit der Fotografien hätten die am Entscheid, nicht aber am Augenschein beteiligten Baurichter, nicht zuverlässig feststellen können, ob die Rüge der Rekurrierenden berechtigt gewesen sei. So seien die Aussteckungsprofile auf dem von der S.-Strasse aufgenommenen Foto Nr. 5 nur mit "grösster Mühe" zu erkennen. Die von der D.-Strasse her aufgenommenen Fotogra- fien seien teilweise unterbelichtet wiedergegeben. Die im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen hätten anhand dieser Dokumentation nicht mit der gebotenen Kognition überprüft werden können. Bei seinem Neuentscheid ist das Baurekursgericht gemäss § 64 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an die in der Begründung des Rückweisungsentscheides enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsa- che gebunden. Die kritisierte Fotodokumentation wurde deshalb ergänzt und den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. R2.2015.00099 Seite 3

Die Rekurrierenden halten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 dafür, dass die Aussteckungsprofile auch auf den neu erstellten Fotos kaum er- kennbar seien. Auf Foto Nr. 20 seien die Profilstangen zwar "nachgezogen" auf dem Foto Nr. 22, welches an dem von den Rekurrierenden in der Re- kursschrift verlangten Standort geschossen worden sei, seien die Profil- stangen nicht ersichtlich. Ob das turmartige Bauvorhaben, dessen Einzel- erscheinung anhand der Fotos Nrn. 3, 16 und 18 und 20 einigermassen er- kennbar sei, den Anforderungen zu genügen vermöge, lasse sich auch an- hand der neuen Fotodokumentation nicht zuverlässig feststellen. Vorab ist einzuräumen, dass der Kontrast und die Helligkeit der im Winter bei bedecktem Himmel aufgenommenen Fotografien vom 3. Februar 2014 nicht optimal sind. Über das für die Beurteilung des Bauvorhabens relevan- te bauliche Umfeld geben jedoch schon diese Fotografien hinreichend Aus- kunft. Nicht erstaunlich ist demgegenüber, dass bei einer das bauliche Um- feld dokumentierenden Aufnahme aus über 100 m Entfernung die Ausste- ckungsprofile nur undeutlich erkennbar sind. Die Dimensionen des Bauvor- habens stehen bei solchen Aufnahmen denn auch nicht im Vordergrund, sondern geht es darum, einen Eindruck von der baulichen und landschaftli- chen Umgebung zu gewinnen. Über die Gestalt und Grösse des Projektes hat sich das Gericht in erster Linie anhand der massgebenden Pläne und nicht anhand der Aussteckungsprofile zu orientieren. Den erforderlichen Anforderungen wird daher sowohl die bemängelte Fotografie Nr. 5 (im Pro- tokoll des Verfahrens G.-Nr. R2.2013.00127) als auch die ergänzte Fotodo- kumentation (insbesondere Fotos Nrn. 19, 20, 21 und 22) ohne weiteres gerecht, ist darauf doch die betroffene Gesamtüberbauung abgebildet. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die am Augenschein mit Digital- kamera aufgenommenen Fotografien in der Geschäftskontrolle des Baure- kursgerichts elektronisch gespeichert werden und bei Bedarf von allen Bau- richtern des dreiköpfigen Spruchkörpers in vergrösserter Version eingese- hen werden können, um allfällige Details (wie z.B. Aussteckungsprofile usw.) genauer zu betrachten. Die am Entscheid mitwirkenden Richter konn- ten mithin bereits anhand der Augenscheinfotos vom 3. Februar 2014 einen umfassenden Eindruck vom Bauvorhaben im Zusammenhang mit der bau- lichen und landschaftlichen Umgebung gewinnen. Die erneut von den Re- kurrierenden gehegten Zweifel sind in Anbetracht der nunmehr bei den Ak- ten liegenden umfangreichen Fotodokumentation nicht nachvollziehbar. [….] R2.2015.00099 Seite 4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2015.00099 BRGE II Nr. 0126/2015 Entscheid vom 8. September 2015 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiberin Christine Suter-Pfannes in Sachen Rekurrierende

1. Erben YZ, nämlich:, 1.1. [….] 1.2. [….] 1.3. [….] 1.4. [….] gegen Rekursgegnerschaft

1. Baukommission X, [….]

2. T. S., [….] betreffend Baukommissionsbeschluss vom 13. August 2013; Baubewilligung für Ein- familienhaus; Rückweisung zum Neuentscheid mit VB.2014.00514 _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 13. August 2013 erteilte die kommunale Baubehörde T. S.die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses. B. Dagegen erhoben die Erben YZ mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Sep- tember 2013 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Gunsten der Rekurrierenden (G.-Nr. R2.2013.00127). Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. September 2013 erhoben weitere An- wohner fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des privaten Rekursgegners (G.-Nr. R2.2013.00129). C. Mit Entscheid vom 12. August 2014 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht zufolge Pro- jektänderung gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden (BRGE II Nrn. 0102 und 0103/2014). D. Das hierauf von den Erben YZ angerufene Verwaltungsgericht hiess deren Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2015 gut und wies die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück (VB.2014.00514). Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R2.2013.00129 verzichteten auf einen Weiterzug, weshalb ihnen gegenüber das Urteil des Baurekursgerichts vom 12. August 2014 in Rechtskraft erwuchs. E. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 wurde von der Rückweisung der Akten des Rekursgeschäfts G.-Nr. R2.2013.00127 Vormerk genommen und das Rekursverfahren unter der neuen Geschäftsnummer R2.2015.00099 fortgesetzt. R2.2015.00099 Seite 2

F. Am 17. Juni 2015 ergänzte die Gerichtsschreiberin die vom Verwaltungsge- richt in ihrem Entscheid VB.2014.00514 bemängelte Fotodokumentation. Das Fotoprotokoll wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Bauherrschaft und die Rekurrierenden nahmen mit Eingaben vom 13. bzw. 14. Juli 2015 zur er- gänzten Fotodokumentation Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: [….]. 3. Das Verwaltungsgericht bemängelt in seinem Rückweisungsentscheid, dass die im Augenscheinprotokoll enthaltene Fotodokumentation den erfor- derlichen Anforderungen nicht genüge. Aufgrund von Kontrast und Hellig- keit der Fotografien hätten die am Entscheid, nicht aber am Augenschein beteiligten Baurichter, nicht zuverlässig feststellen können, ob die Rüge der Rekurrierenden berechtigt gewesen sei. So seien die Aussteckungsprofile auf dem von der S.-Strasse aufgenommenen Foto Nr. 5 nur mit "grösster Mühe" zu erkennen. Die von der D.-Strasse her aufgenommenen Fotogra- fien seien teilweise unterbelichtet wiedergegeben. Die im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen hätten anhand dieser Dokumentation nicht mit der gebotenen Kognition überprüft werden können. Bei seinem Neuentscheid ist das Baurekursgericht gemäss § 64 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an die in der Begründung des Rückweisungsentscheides enthaltene rechtliche Beurteilung der Streitsa- che gebunden. Die kritisierte Fotodokumentation wurde deshalb ergänzt und den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. R2.2015.00099 Seite 3

Die Rekurrierenden halten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 dafür, dass die Aussteckungsprofile auch auf den neu erstellten Fotos kaum er- kennbar seien. Auf Foto Nr. 20 seien die Profilstangen zwar "nachgezogen" auf dem Foto Nr. 22, welches an dem von den Rekurrierenden in der Re- kursschrift verlangten Standort geschossen worden sei, seien die Profil- stangen nicht ersichtlich. Ob das turmartige Bauvorhaben, dessen Einzel- erscheinung anhand der Fotos Nrn. 3, 16 und 18 und 20 einigermassen er- kennbar sei, den Anforderungen zu genügen vermöge, lasse sich auch an- hand der neuen Fotodokumentation nicht zuverlässig feststellen. Vorab ist einzuräumen, dass der Kontrast und die Helligkeit der im Winter bei bedecktem Himmel aufgenommenen Fotografien vom 3. Februar 2014 nicht optimal sind. Über das für die Beurteilung des Bauvorhabens relevan- te bauliche Umfeld geben jedoch schon diese Fotografien hinreichend Aus- kunft. Nicht erstaunlich ist demgegenüber, dass bei einer das bauliche Um- feld dokumentierenden Aufnahme aus über 100 m Entfernung die Ausste- ckungsprofile nur undeutlich erkennbar sind. Die Dimensionen des Bauvor- habens stehen bei solchen Aufnahmen denn auch nicht im Vordergrund, sondern geht es darum, einen Eindruck von der baulichen und landschaftli- chen Umgebung zu gewinnen. Über die Gestalt und Grösse des Projektes hat sich das Gericht in erster Linie anhand der massgebenden Pläne und nicht anhand der Aussteckungsprofile zu orientieren. Den erforderlichen Anforderungen wird daher sowohl die bemängelte Fotografie Nr. 5 (im Pro- tokoll des Verfahrens G.-Nr. R2.2013.00127) als auch die ergänzte Fotodo- kumentation (insbesondere Fotos Nrn. 19, 20, 21 und 22) ohne weiteres gerecht, ist darauf doch die betroffene Gesamtüberbauung abgebildet. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die am Augenschein mit Digital- kamera aufgenommenen Fotografien in der Geschäftskontrolle des Baure- kursgerichts elektronisch gespeichert werden und bei Bedarf von allen Bau- richtern des dreiköpfigen Spruchkörpers in vergrösserter Version eingese- hen werden können, um allfällige Details (wie z.B. Aussteckungsprofile usw.) genauer zu betrachten. Die am Entscheid mitwirkenden Richter konn- ten mithin bereits anhand der Augenscheinfotos vom 3. Februar 2014 einen umfassenden Eindruck vom Bauvorhaben im Zusammenhang mit der bau- lichen und landschaftlichen Umgebung gewinnen. Die erneut von den Re- kurrierenden gehegten Zweifel sind in Anbetracht der nunmehr bei den Ak- ten liegenden umfangreichen Fotodokumentation nicht nachvollziehbar. [….] R2.2015.00099 Seite 4